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Arbeitskreis Migration.

AK Migration :

Initiative: Forderung des kommunalen Wahlrechts

Ein Brief des AK Migration ging am letzten Freitag an folgende Stationen
- SPD Fraktion Stadt Ludwigshafen,
- SPD-Landesvorstand, SPD-Landtagsfraktion
- SPD-Bundestagsfraktion

Demokratie braucht jede Stimme: „Kommunales Wahlrecht für Migranten“
Wir fordern hiermit alle Gliederungen und Fraktionen der SPD auf Bundes-, Landes- und Kommunaler Ebene auf, sich für eine Änderung des Artikels 28 Abs. 1 des Grundgesetzes einzusetzen auch nach den Bundestagswahlen dieses Vorhaben zur Koalitionsbedingung zu machen.

Art. 28 Abs. 1 GG lautet in der aktuell geltenden Formulierung wie folgt:
„Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes
entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung
haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen
hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,
nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und
wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.“
Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG soll durch folgende Sätze ersetzt werden:
„Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft, andere Ausländer mit ständigem Wohnsitz
im Bundesgebiet nach Maßgabe des Landesrechts wahlberechtigt und wählbar. Die
nach Satz 3 wahlberechtigten Personen sind auch berechtigt, an Abstimmungen in den
Kreisen und Gemeinden teilzunehmen.“
Die Auffassung, die die Einführung des Wahlrechts für Nichtdeutsche auf kommunaler Ebene
wegen Art. 79 Abs. 3 GG auch dann als verfassungsrechtlich unzulässig ansieht, wenn dies
durch eine Verfassungsänderung geschieht, ist zurückzuweisen. Sie entspricht weder dem
Wortlaut des Art. 79 Abs. 3 GG, der auf Art. 20 GG, nicht jedoch auf Art. 28 GG verweist,
noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Hinblick auf die in Art. 79 Abs. 3 GG aufgezählten Grundsätze entnimmt sie der Norm ein exorbitant hohes Schutzniveau, das die politischen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers in erheblichem Maße einschränkt. Des weiteren kann die Auffassung nicht erklären, warum die Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger gemessen an Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsgemäß war, die weitere Erstreckung des Wahlrechts auf Drittstaatsangehörige hingegen die demokratischen Grundlagen der BRD in einem Maß tangieren soll, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber durch Art. 79 Abs. 3 GG an einer entsprechenden Änderung des GG gehindert sein soll.

Begründung:

Eine Gesellschaft, die einen Teil der Bevölkerung von politischen Entscheidungen ausschließt, verliert ihre demokratischen Grundlagen. Städte, Gemeinden und Landkreise können es sich nicht länger leisten, über ein Drittel der Bevölkerung von der politischen Willensbildung durch Wahlen auszuschließen.

Das Kommunale aktive und passive Wahlrecht für Migranten dient dem erforderlichen Ziel, durch demokratische Teilhabe die Integration von lange im Bundesgebiet lebenden ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu fördern.
Die Stimme der Migranten, ganz gleich woher sie kommen, ist sehr wichtig, weil sie einen großen Teil unserer Gesellschaft ausmachen. Als Bürger, als Arbeitnehmer- und Arbeitgeber, als Schüler, Studenten, als Steuerzahler.

Doch Integration kann nur mit politischer Beteiligung gelingen. Wer der Staatsgewalt dauerhaft unterworfen ist, muss an der staatlichen Willensbildung auch teilnehmen dürfen.

Mitwählen bedeutet Mitgestalten! Mitgestalten bedeutet Mitverantwortung und ist ein großer Schritt zur Integration. Politische Rechte für Migranten stärken zudem die Demokratie, da ca.3 Mio. Wahlberechtigten im Bundesgebiet nicht mehr von der politischen Partizipation ausgeschlossen werden.
Es wird Zeit, dass die Bundesrepublik mit vielen anderen EU-Staaten gleichzieht und Migranten das kommunale Wahlrecht einräumt. Integration heißt nicht nur fordern, sondern auch fördern!

2007 hat Ministerpräsident Kurt Beck dieses Anliegen einmal schon eingebracht (Drucksache 623/07). Bündnis 90/Die Grünen haben für den Bundestag den Antrag am 10.10.2007 gestellt (Drucksache 16/6628). Ein Ergebnis liegt bisher nicht vor.
Das Grundsatzprogramm der SPD beinhaltet dieses Vorhaben „ Wir schließen Mehrstaatlichkeit nicht aus. Denen die längere Zeit hier leben, wollen wir das Kommunale Wahlrecht geben „und das wurde auf dem Bundesparteitag der SPD am 28.Oktober 2007 beschlossen.

Die Probleme der Migranten, die sich aus der ausgrenzenden und diskriminierenden Ausländerpolitik ergeben, muss von der SPD entschieden bekämpft werden.

Gerade in Ludwigshafen ist der Anteil der Wählerschaft mit Migrationshintergrund sehr hoch (ca. 20%). Viele haben uns mit ihrer Stimme in Ludwigshafen unterstützt, so dass wir im Stadtrat wieder stärkste Fraktion wurden.
Die Resonanz der Abstimmung und die Argumentation vom Herrn Benneter in der Bundestagsdebatte, dass aufgrund des Koalitionsvertrages die SPD nicht anderes abstimmen konnte, entspricht nicht dem Wahlversprechen und dem Wahlprogramm 2009. Damit büßen wir an Glaubwürdigkeit ein. Damit verlieren wir auch wichtige Stimmen bei der kommenden Bundestagswahl. Wir an der Basis, die mit Migranten und Migrantinnen zusammen arbeiten, spüren Wut und Enttäuschung, die sich auch in den ausländischen Medien widerspiegelt.

Wir bitten die Bundestagsfraktion und die Landtagsfraktion sich aktiv und konsequent für die Änderung des Grundgesetzes einzusetzen, um eine erforderliche Mehrheit zur Änderung des Art. 28 GG zu erreichen.

Team Ak-Migration Ludwigshafen
Kadir Akbal, Elke König, Baris Yilmaz, Helene Schlicksupp, Haydar Sahin

 

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